Montag, 29. November 2021
Umtausch in EU-Kartenführerschein
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Presse wurde bereits über den bevorstehenden „Zwangsumtausch“ der Führerscheine nach altem Recht berichtet. Da Sie bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen des Bürgerservice auch mit Fragen und Anträgen hierzu konfrontiert werden, haben wir die wichtigsten Informationen kurz zusammengestellt:
In der 13. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung wurde die Thematik des Umtausches der vor dem 18.01.2013 ausgestellten Führerscheine thematisiert.
Schon seit 2013 ist in der Fahrerlaubnisverordnung verankert, dass sämtliche Altführerschein (Karte bzw. Papier), die vor dem 18.01.2013 ausgestellt wurden bis spätestens 18.01.2033 umgetauscht werden müssen. Hintergrund ist hier ein Vorgabe der EU.
Um nun nicht zum Ende der Frist einen Antragsstau sowohl bei den Behörden als auch der Bundesdruckerei zu erzeugen wurde nun durch die 13. Änderungsverordnung geregelt, wie der Umtausch ablaufen soll (neu eingefügte Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung). In dieser wird nun aufgeführt, bis zu welchem spätesten Termin welche Führerscheine getauscht werden müssen.
Unterschieden wird hierbei in Papierführerschein (grau bzw. rosa), welche bis 31.12.1998 ausgestellt wurden und die EU-Kartenführerscheine, die im Zeitraum 01.01.1999 bis 18.01.2033 ausgestellt wurden.
Begonnen wir der Umtausch mit Papierführerscheinen. Bei diesen wird nach dem Geburtsjahr der Führerscheininhabers unterschieden:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des |
Tag, bis zu dem der |
Vor 1953 |
19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 |
19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 |
19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 |
19. Januar 2024 |
1971 oder später |
19. Januar 2025 |
Im Anschluss daran wird der Umtausch fortgesetzt mit den Kartenführerscheinen. Hier kommt es dann auf das Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins an:
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr |
Tag, bis zu dem der |
1999 bis 2001 |
19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 |
19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 |
19. Januar 2028 |
2008 |
19. Januar 2029 |
2009 |
19. Januar 2030 |
2010 |
19. Januar 2031 |
2011 |
19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 |
19. Januar 2033 |
Das Ausstellungsdatum ist auf den deutschen EU-Kartenführerschein auf der Vorderseite unter der Ziffer 4a aufgedruckt. Ist dieses Datum 18.01.2013 oder früher, fällt der betroffene Führerschein in die Kategorie der umzutauschenden Führerscheine.
Wichtig ist für die Bürger: Die Fahrerlaubnis an sich (Recht ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen) wird allein durch diese Vorgabe der Umtauschzeiträume nicht ungültig. Ungültig wird zu den oben genannten Terminen „nur“ das Dokument Führerschein. Aktuell (vor den jeweiligen oben genannten Terminen) ist auch der bisherige Führerschein weiterhin gültig.
Die Anträge sind bei der Führerscheinstelle zu stellen, in welcher der Inhaber der Fahrerlaubnis aktuell seinen Wohnsitz hat (bei mehreren Wohnsitzen zählt der Hauptwohnsitz). Bei Bürgern, die Ihren Führerschein nicht im Landkreis Calw erhalten haben, ist es sinnvoll bei der ausstellenden Behörde im Vorfeld eine sog. Karteikartenabschrift anzufordern. Diese bestätigt, welche Fahrerlaubnisklassen wann erteilt wurden.
Der Antrag kann über das normale Antragsformular gestellt werden. Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie bisheriger Führerschein (Vorder- und Rückseite)
- Kopie Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- biometrisches Passbild
- Unterschrift für den Kartenführerschein
Die Gebühren für den Umtausch des Führerscheins nach altem Muster (Papier oder Karte vor 18.01.2013) beträgt einheitlich 24,00 Euro laut Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.