• [key] + 1: Bedienhilfe
  • [key] + 2: Suche öffnen/schließen
  • [key] + 3: direkt zum Menü
  • [key] + 4: direkt zum Inhalt
  • [key] + 5: Seitenanfang
  • [key] + 6: Kontaktinformationen
  • [key] + 7: Kontaktformular
  • [key] + 8: Startseite

[key] steht für die Tastenkombination, welche Sie drücken müssen, um auf die accesskeys Ihres Browsers zugriff zu erhalten.

Windows:
Chrome, Safari, IE: [alt], Firefox: [alt][shift]

MacOS:
Chrome, Firefox, Safari: [ctrl][alt]

Zwischen den Links können Sie mit der Tab-Taste wechseln.

Karteireiter, Tabmenüs und Galerien in der Randspalte wechseln Sie mit den Pfeil-Tasten.

Einen Link aufrufen können Sie über die Enter/Return-Taste.

Denn Zoomfaktor der Seite können Sie über Strg +/- einstellen.

motion1 motion2 motion3 motion4

Montag, 29. November 2021

Umtausch in EU-Kartenführerschein

Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Presse wurde bereits über den bevorstehenden „Zwangsumtausch“ der Führerscheine nach altem Recht berichtet. Da Sie bzw. Ihre Kolleginnen und Kollegen des Bürgerservice auch mit Fragen und Anträgen hierzu konfrontiert werden, haben wir die wichtigsten Informationen kurz zusammengestellt:

In der 13. Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnisverordnung wurde die Thematik des Umtausches der vor dem 18.01.2013 ausgestellten Führerscheine thematisiert.

Schon seit 2013 ist in der Fahrerlaubnisverordnung verankert, dass sämtliche Altführerschein (Karte bzw. Papier), die vor dem 18.01.2013 ausgestellt wurden bis spätestens 18.01.2033 umgetauscht werden müssen. Hintergrund ist hier ein Vorgabe der EU.

Um nun nicht zum Ende der Frist einen Antragsstau sowohl bei den Behörden als auch der Bundesdruckerei zu erzeugen wurde nun durch die 13. Änderungsverordnung geregelt, wie der Umtausch ablaufen soll (neu eingefügte Anlage 8e der Fahrerlaubnisverordnung). In dieser wird nun aufgeführt, bis zu welchem spätesten Termin welche Führerscheine getauscht werden müssen.

Unterschieden wird hierbei in Papierführerschein (grau bzw. rosa), welche bis 31.12.1998 ausgestellt wurden und die EU-Kartenführerscheine, die im Zeitraum 01.01.1999 bis 18.01.2033 ausgestellt wurden.

Begonnen wir der Umtausch mit Papierführerscheinen. Bei diesen wird nach dem Geburtsjahr der Führerscheininhabers unterschieden:

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers

Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

19. Januar 2033

1953 bis 1958

19. Januar 2022

1959 bis 1964

19. Januar 2023

1965 bis 1970

19. Januar 2024

1971 oder später

19. Januar 2025

 

Im Anschluss daran wird der Umtausch fortgesetzt mit den Kartenführerscheinen. Hier kommt es dann auf das Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins an:

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss

1999 bis 2001

19. Januar 2026

2002 bis 2004

19. Januar 2027

2005 bis 2007

19. Januar 2028

2008

19. Januar 2029

2009

19. Januar 2030

2010

19. Januar 2031

2011

19. Januar 2032

2012 bis 18. Januar 2013

19. Januar 2033

 

Das Ausstellungsdatum ist auf den deutschen EU-Kartenführerschein auf der Vorderseite unter der Ziffer 4a aufgedruckt. Ist dieses Datum 18.01.2013 oder früher, fällt der betroffene Führerschein in die Kategorie der umzutauschenden Führerscheine.

Wichtig ist für die Bürger: Die Fahrerlaubnis an sich (Recht ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen) wird allein durch diese Vorgabe der Umtauschzeiträume nicht ungültig. Ungültig wird zu den oben genannten Terminen „nur“ das Dokument Führerschein. Aktuell (vor den jeweiligen oben genannten Terminen) ist auch der bisherige Führerschein weiterhin gültig.

Die Anträge sind bei der Führerscheinstelle zu stellen, in welcher der Inhaber der Fahrerlaubnis aktuell seinen Wohnsitz hat (bei mehreren Wohnsitzen zählt der Hauptwohnsitz). Bei Bürgern, die Ihren Führerschein nicht im Landkreis Calw erhalten haben, ist es sinnvoll bei der ausstellenden Behörde im Vorfeld eine sog. Karteikartenabschrift anzufordern. Diese bestätigt, welche Fahrerlaubnisklassen wann erteilt wurden.

Der Antrag kann über das normale Antragsformular gestellt werden. Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Kopie bisheriger Führerschein (Vorder- und Rückseite)
  • Kopie Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
  • biometrisches Passbild
  • Unterschrift für den Kartenführerschein

Die Gebühren für den Umtausch des Führerscheins nach altem Muster (Papier oder Karte vor 18.01.2013) beträgt einheitlich 24,00 Euro laut Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.