Wasserversorgungsanschluss

Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung müssen Sie einen Anschlussbeitrag zahlen. Durch diesen Beitrag finanziert die Gemeinde die Wasserversorgungsanlagen wie beispielsweise Wasserleitungen und Wasserwerke.

Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss von Ihnen fordern.

Voraussetzungen

  • Sie sind
    • Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstückes oder
    • erbbauberechtigt.
  • Ihr Grundstück kann an die öffentlichen Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasseranlagen angeschlossen werden.

Verfahrensablauf

Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Beitragsbescheid, wenn Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.

Hinweis: Sie kann festlegen, dass Sie eine angemessene Vorauszahlung bezahlen müssen.

Fristen

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Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Satzung der Gemeinde festgelegten Verteilungsmaßstab. In der Regel ist das eine Kombination aus Grundstücksfläche und zulässiger Geschossfläche.

Die zuständige Gemeinde setzt den Beitragssatz pro Maßstabseinheit in ihrer Satzung fest.

Hinweise

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Rechtsbehelf

-

Rechtsgrundlage

Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet)

  • § 20 Beitragserhebung
  • § 21 Beitragsschuldner
  • § 25 Vorauszahlungen
  • § 31 Beitragsbemessung
  • § 32 Entstehung der Beitragsschuld
  • § 42 Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse
  • Kommunale Abgabensatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt
 

Freigabevermerk

04.02.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Ansprechpartner

Zuzana Fidermak

  • Sachbearbeitung

Verwaltung
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Telefax: 07085 923399
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Dienstag geschlossen

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Freitag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr

Sabine Zenker

  • Bürgermeisterin

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