Stundung von Gemeindeabgaben

In Baden‑Württemberg können gemeindliche Steuern und Abgaben auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre fristgerechte Zahlung für die Schuldnerin oder den Schuldner eine erhebliche Härte darstellen würde. Eine Stundung darf jedoch nur bewilligt werden, wenn der Anspruch der Gemeinde dadurch nicht gefährdet ist.

Für den Zeitraum der Stundung werden Stundungszinsen erhoben, die mit der Bewilligung der Stundung fällig werden.

Damit wir Sie bestmöglich unterstützen können, bitten wir Sie, frühzeitig Kontakt mit der zuständigen Sachbearbeitung aufzunehmen, sobald absehbar ist, dass es zu Liquiditätsproblemen kommen könnte. So lassen sich gemeinsam passende Lösungen finden.

Der Antrag auf Stundung ist formlos möglich, muss jedoch die persönlichen oder sachlichen Gründe enthalten, die eine Stundung erforderlich machen.

Die Gemeinde steht Ihnen bei Fragen gerne beratend zur Seite.

 

Ansprechpartner

Zuzana Fidermak

  • Sachbearbeitung

Verwaltung
Rathaus, Zimmer: 9

Telefon: 07085 9233-60
Telefax: 07085 923399
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Erreichbarkeit:

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Freitag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr

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