Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.

Beginn der Sperrzeit:

  • unter der Woche: 3 Uhr
  • unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
  • am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
  • für Spielhallen: 24 Uhr

Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.

Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe

  • verlängern,
  • befristen,
  • widerruflich verkürzen oder
  • aufheben.

Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.

Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.

Zuständigkeit

  • für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: die Gemeinde Enzklösterle, für Betriebsstätten auf ihrer Markung, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird
  • für eine allgemeine Sperrzeitverkürzung: die Stadt Bad Wildbad im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft Oberes Enztal (eigene Baurechtszuständigkeit).

Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse

Verfahrensablauf

Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,

  • in welcher Form und
  • aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.

Fristen

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Den Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte Ihrem Bescheid.

Rechtsgrundlage

Gaststättenverordnung (GastVO) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet)

  • § 1 GastVO (Sachliche Zuständigkeit)
  • § 9 GastVO (Allgemeine Sperrzeit)
  • § 11 GastVO (Allgemeine Ausnahmen)
  • § 12 GastVO (Ausnahmen für einzelne Betriebe)

§ 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung) (Wird in einem neuen Fenster geöffnet)

 

Freigabevermerk

03.07.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

Zuständiges Amt

Anschrift

Rathaus Calmbach
Hauptstraße 2
75323 Bad Wildbad - Calmbach
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Telefon: 07081 930-172
Telefax: 07081 930-114
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