Anzeige von Veranstaltungen ab 01.01.2026
Durch das neue Gaststättengesetz ist ab 1. Januar 2026 auch die Erlaubnispflicht im Bereich der bisherigen Gestattungen weggefallen und durch ein Anzeigeverfahren ersetzt worden.
Zuständige Stelle
Gemeinde Enzklösterle, Ordnungsamt
Voraussetzungen
Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes / Festes zu erstatten. Fliegende Bauten (z.B. Festzelte) sind mindestens eine Woche vor Beginn der Aufstellarbeiten der zuständigen Baurechtsbehörde anzuzeigen. Es ist rechtzeitig ein Abnahmetermin zu vereinbaren.
Das Anzeigeformular finden Sie am Ende dieser Information und kann alternativ bei der zuständigen Stelle angefordert werden. Es dient der reinen Anzeige beim Ordnungsamt der Gemeinde Enzklösterle. Es erfolgt keine Eingangsbestätigung und auch keine „Erlaubnis“. Die Anzeige ersetzt keine anderweitig erforderlichen Genehmigungen. Bestehende gesetzliche Vorgaben, Auflagen oder Erlaubniserfordernisse bleiben hiervon unberührt.
Hinweis
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes bzw. die Ausübung einer reisegastgewerblichen Tätigkeit ist in Baden-Württemberg weiterhin nur aus besonderem Anlass möglich (vgl. § 1 LGastG alt i. V. m. § 12 GastG, Gestattung). Ein
besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann beispielsweise ein Stadtfest sein oder auch ein Weihnachtsmarkt. Ein Wochenmarkt, der regelmäßig stattfindet und damit ein häufiges Ereignis darstellt, ist dagegen kein besonderer Anlass. Erfüllt der geltend gemachte besondere Anlass die Voraussetzungen nicht, ist die Erstattung der Anzeige unvollständig. Der vorübergehende Betrieb eines Gaststättengewerbes trotz unvollständiger Anzeige ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 LGastG.
Hinweis zur Anzeigepflicht:
Für Vereine ist die Anzeige nur erforderlich, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Für alle anderen Veranstalter gilt die Anzeigepflicht unabhängig vom Alkoholausschank.
Verfahrensablauf
s. Voraussetzungen
Fristen
Die Anzeige sollte grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eingereicht werden; in Ausnahmefällen kann hiervon nach § 2 Abs. 3 LGastG abgewichen werden.
Erforderliche Unterlagen
Es ist lediglich erforderlich das am Ende der Seite abzurufende Anzeigeformular auszufüllen und rechtzeitig einzureichen.
Kosten
Keine
Hinweise
Die Landesregierung hat mit der Neuausrichtung des Gaststättenrechts eine Neuallokation der Verantwortlichkeiten für eine regelgerechte Betriebsführung eingeführt. Die das Gaststättengewerbe betreibende Person ist dabei im höheren Maße gefordert, aus eigenem Antrieb die Voraussetzungen für einen normkonformen Betrieb zu schaffen.
Hinweise zum Nachkommen dieser Pflicht. (Wird in einem neuen Fenster geöffnet) Diese vom Landratsamt Zollernalbkreis und der Stadt Meßstetten zusammengestellten Hinweise gelten für ganz Baden-Württemberg.
Rechtsbehelf
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Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 2 Gaststättengesetz für Baden-Württemberg (LGastG)