01.01.2026

Das Einwohnermeldeamt Enzklösterle informiert

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen


Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.


Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandat Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

 

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohner, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr ist seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich nicht mehr möglich, da eine Gesetzesänderung (Dienstrechtsmodernisierung-sgesetz) diese Möglichkeit abgeschafft hat und bestehende Widersprüche erloschen sind.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

 

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitige Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

 

 

Die Betroffenen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Enzklösterle, Rathausweg 5, 75337 Enzklösterle, Einwohnermeldeamt schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Hierzu finden Sie unter (zum Downloaden) auch ein Formular. Dieses bitte ausgefüllt und unterschrieben an uns zurücksenden.

Für weitere Fragen, wenden Sie sich an Frau Nicole Heselschwerdt, Tel. 07085-923350, nicole.heselschwerdt@enzkloesterle.de.

Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung.

Vielen lieben Dank.

 

Bürgermeisteramt Enzklösterle

Ihr Einwohnermeldeamt


 

Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr ist seit dem 1. Januar 2026 grundsätzlich nicht mehr möglich, da eine Gesetzesänderung (Dienstrechtsmodernisierungsgesetz) diese Möglichkeit abgeschafft hat und bestehende Widersprüche erloschen sind. Zuvor mussten Widersprüche bei der Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) eingelegt werden, um die Weitergabe der Daten (Name, Vorname, Anschrift) für Informationsmaterial an volljährig werdende Deutsche zu verhindern. Jetzt gilt die Datenübermittlung als Standard, aber Sie können immer noch der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen, wenn Sie nicht mehr für den Wehrdienst herangezogen werden sollen, was aber eine andere Grundlage ist. 

Was ist neu seit dem 1. Januar 2026?

  • Kein Widerspruch mehr möglich:Sie können der automatischen Übermittlung Ihrer Daten an die Bundeswehr (für junge Erwachsene zur Information über den Wehrdienst) nicht mehr widersprechen

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  • Löschung alter Widersprüche:Alle zuvor eingelegten Widersprüche sind ungültig geworden. 

Was können Sie tun, wenn Sie der Datenverarbeitung widersprechen möchten?

  • Widerspruch nach DSGVO:Sie können der Verarbeitung Ihrer Daten jederzeit widersprechen, wenn sie auf der Grundlage der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt, etwa wenn es um zwingende Gründe der Bundeswehr geht. Dies muss schriftlich bei der verantwortlichen Stelle (z.B. dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) erfolgen.
  • Informieren Sie sich:Kontaktieren Sie Ihr lokales Bürgeramt oder schauen Sie auf den Webseiten der Stadtverwaltung nach, um die genauen Schritte zu erfahren, wenn Sie eine Auskunft über Ihre Daten wünschen oder eine Löschung fordern. 

Hintergrund

  • Früher (bis 31.12.2025):Gemäß § 36 Abs. 2 BMG konnten Sie der Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen.
  • Aktuell:Die Regelung im Melderecht für die automatische Übermittlung ist entfallen, aber allgemeine Datenschutzrechte nach der DSGVO bleiben bestehen.