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Montag, 27. März 2023

Informationen zur Antragstellung als Schwerpunktgemeinde im Rahmen des Entwicklungsprogramms Ländlicher Raum (ELR)

  1. Grundsätzliches:

Die neue VV zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum vom 9. Juli 2014, Az.:45-8435.00 (Gemeinsames Amtsblatt Nr. 7 vom 30. Juli 2014), ergänzt am 19. April 2016, ermöglicht die Aufnahme als Schwerpunktgemeinde im ELR nach Nr. 4.2.2 und 8.3.1 der VV.

Damit ist eine gesicherte innovative und nachhaltige Gemeindeentwicklung über den Zeitraum von max. 5 Jahren gegeben. Es liegt hier in der Hand jeder Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürger, die notwendigen Handlungsfelder für ihre Zukunft zu definieren und die Zukunft zu gestalten.

  1. Räumliche Abgrenzung

Zuwendungen werden gewährt für strukturverbessernde Maßnahmen im Ländlichen Raum.

  1. Aufnahmevoraussetzungen

Voraussetzung für die Anerkennung als Schwerpunktgemeinde ist die Erarbeitung einer Entwicklungskonzeption für Gemeinden oder Gemeindeverbünde unter breiter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zur Bewältigung der zukünftigen kommunalen und interkommunalen Herausforderungen.

  1. Auswahlkriterien

Bei der Erarbeitung einer umfassenden Entwicklungskonzeption für eine mehrjährige Aufnahme sollen folgende Aspekte besonders bearbeitet und dargestellt werden.

- Beteiligung aller relevanten Gruppen

Bereits vor Antragstellung müssen alle relevanten Gruppen (i.d.R. die Bürgerinnen und Bürger) in die Erarbeitung der Entwicklungskonzeption und die Entwicklung der Maßnahmen und Projekte eingebunden werden, z.B. durch Bürgerbefragungen, Workshops, Arbeitskreise u.ä.. Bloße Bürgerversammlungen zur Information über die Planung und die Konzepterstellung reichen nicht. Online-Beteiligungsformate werden als Bürgerbeteiligung anerkannt.

- Beitrag zu einer flächensparenden Siedlungsentwicklung

Die Gemeinde muss darstellen, welchen konkreten Beitrag (Anzahl und Art der Maßnahmen wie z.B. Baureifmachung und Umnutzung) zu einer flächensparenden Siedlungsentwicklung sie im Anerkennungszeitraum leisten will. Die Beiträge sind zu quantifizieren.

Von den Schwerpunktgemeinden ist im Anerkennungszeitraum eine 50%ige Wohnquote einzuhalten. Im Entwicklungskonzept ist der Mitteleinsatz von mind.   50% für den Förderschwerpunkt Wohnen entsprechend darzulegen.

Die Ausweisung von neuen Baugebieten im Anerkennungszeitraum steht nicht generell einer Aufnahme entgegen, der Bedarf muss aber nachvollziehbar begründet werden.

- Umgang mit der demographischen Entwicklung

Die Herausforderungen durch die demographische Entwicklung in den Gemeinden sind unterschiedlich und vielfältig. Mögliche Initiativen leiten sich z.B. aus Erkenntnissen zur Alterung der Gesellschaft, den Wanderungsbewegungen der jüngeren Generation oder den Zuzug von Neubürgern ab. Diese sind auf die örtliche Situation bezogen passgenau darzustellen.

- Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft

Die Gemeinden sind zentrale Akteure, um vor Ort Aktivitäten zum Schutz von Natur und Landschaft zu initiieren und umzusetzen. Zwar gehört dieses Thema nicht zur Förderung des ELR, jedoch wird erwartet, dass in einer Schwerpunktgemeinde im Rahmen eines ganzheitlichen Ansatzes auch dazu Überlegungen angestellt und Projekte durchgeführt werden, wie z.B. die Unterstützung des Streuobstbaus, Maßnahmen zur Biotoppflege und zur Biotopvernetzung, die Umsetzung der Biotopverbundplanung, Renaturierungen, die Regionalvermarktung.

Auf den Leitfaden zur Antragstellung auf Anerkennung als Schwerpunktgemeinde, abrufbar unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung, wird verwiesen.

  1. Auswahlverfahren und Antragstellung:

Anträge auf Anerkennung als Schwerpunktgemeinde (max. 20 Seiten) können über die Rechtsaufsichtsbehörde beim Regierungspräsidium eingereicht werden. Die Anträge sind in elektronischer Form dem Landratsamt und dem Regierungspräsidium vorzulegen.

Das Ministerium für Ländlichen Raum entscheidet jährlich bis zum 31.08. über die Anerkennung als Schwerpunktgemeinde, damit eine Antragstellung auf der Grundlage einer anerkannten umfassenden Entwicklungskonzeption für das kommende Programmjahr möglich ist. Die Anerkennung ist max. fünf Jahre gültig.

Anträge, die im Programmjahr 2024 in die Auswahl und Entscheidung einfließen sollen, müssen dem Regierungspräsidium Karlsruhe vollständig vorliegen bis zum

15.06.2023

  1. Rechtsstellung als Schwerpunktgemeinde

Die Schwerpunktgemeinde hat einen Anspruch auf prioritärer Förderung von Projekten, die aus der Entwicklungskonzeption abgeleitet werden können und erhält einen um 10% erhöhten Fördersatz für gemeinwohlorientierte Projekte.

Sie muss jährlich über die Umsetzung des Konzeptes berichten. Bei Fragen steht das Regierungspräsidium jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung. Nach Ende des Aufnahmezeitraums ist eine Evaluierung vorgesehen.